Verein in Gründung · Stand 8. August 2026

Damit die Musik bleibt, wenn sich alles andere ändert.

In Herdecke wird seit Jahren live gespielt — an vielen Abenden, in kleiner Besetzung, vor Leuten, die zufällig da waren und geblieben sind. Das hing bisher immer an einem Haus und an einer Person. Wir gründen einen gemeinnützigen Verein, der diese Abende selbst veranstaltet: mit eigener Kasse, eigener Satzung und einer Mitgliederversammlung, die entscheidet.

Sieben Gründungsmitglieder nötig (§ 56 BGB) · Gemeinnützigkeit angestrebt · Sitz Herdecke

Der Weg bis zum ersten Abend

  1. 0 Idee und Name stehen erledigt
  2. 1 Sieben Gründungsmitglieder läuft
  3. 2 Satzungsentwurf läuft
  4. 3 Vier Sphären festlegen als Nächstes
  5. 4 Vorbefassung Finanzamt offen
  6. 5 Gründungsversammlung offen
  7. 6 Eintragung ins Register offen
  8. 7 Erster Abend als Verein offen
0 / 7 Gründungsmitglieder beisammen § 56 BGB verlangt sieben
193 belegte Musikabende dokumentiert seit 2013
354 Acts im Archiv Bestand des Betriebs, noch nicht des Vereins
8 Gründungsstufen eine erledigt, zwei laufen
Die Idee

Fünf Dinge, die der Verein tun soll

Kein Programmpapier, keine Absichtserklärung. Das hier sind die fünf Aufgaben, an denen sich der Verein nach einem Jahr messen lassen muss.

Eins

Konzerte selbst veranstalten

Der Verein ist nicht Zuschauer und nicht Sponsor, sondern Veranstalter. Er sucht die Acts aus, er lädt ein, er trägt das Risiko des Abends und er steht auf dem Plakat. Das ist der Unterschied, an dem alles Weitere hängt — auch steuerlich.

Wo gespielt wird, ist zweitrangig und soll ausdrücklich offen bleiben: Gastraum, Saal, Hof, Kirche, Bühne im Freien. Ein Verein, der nur an einem Ort funktioniert, ist kein Verein, sondern eine Reihe.

  • Der Verein schließt den Vertrag mit dem Act, nicht das Haus
  • Der Verein meldet bei der GEMA und führt die Setlist
  • Der Verein zahlt die Gage und stellt den Beleg aus
  • Der Verein hat eine eigene Veranstalterhaftpflicht
Zwei

Faire, gleiche Bedingungen — aufgeschrieben

Der Verein zahlt eine feste Gage — für alle gleich, nicht von Abend zu Abend verhandelt. Dazu kommt der Hut, und der gehört den Musikerinnen und Musikern: Er läuft durch keine Vereinskasse und wird auch nicht auf die Gage angerechnet. Wer spielt, weiß vorher, woran er ist.

Die Höhe wird beschlossen, nicht ausgehandelt, und sie steht schriftlich — statt mündlich weitergegeben zu werden. Was der Verein nicht zahlen kann, sagt er im selben Satz. Das ist die unangenehmere Hälfte derselben Ehrlichkeit.

  • Feste Gage je Abend, durch Beschluss festgelegt — für alle dieselbe
  • Der Hut ist Einnahme des Acts, nicht des Vereins
  • Zwei Hutrunden pro Abend, angesagt von der Bühne
  • Keine Anrechnung des Huts auf die Gage
  • Absagen des Veranstalters mit Frist — und mit Begründung
Drei

Nachwuchs und offene Formate

Nicht jeder Abend muss eine Band mit Anlage sein. Offenes Singen, Session-Abende, erste Auftritte von Leuten, die noch nie vor Publikum gespielt haben: Das kostet wenig, füllt den Kalender und ist genau die Art von Arbeit, für die ein gemeinnütziger Verein da ist.

Hier liegt auch der Grund, warum wir kulturelle Bildung neben die Förderung der Kunst in den Zweck schreiben: Wer Menschen zum ersten Mal ans Mikrofon bringt, fördert nicht nur ein Konzert.

  • Offene Formate ohne Eintritt, für alle zugänglich
  • Auftrittsmöglichkeiten für Anfängerinnen und Anfänger
  • Zusammenarbeit mit Schulen und Musikgruppen vor Ort — angestrebt
  • Kein Ausschluss über den Eintrittspreis
Vier

Das Gedächtnis führen

Wer wann gespielt hat, mit welcher Besetzung, mit welchen Stücken: Das ist über Jahre gewachsen und liegt heute als Archiv im Betrieb — 354 Acts, 193 belegte Abende, Setlisten bis zurück in die frühen Jahre. Ein Verein, der veranstaltet, braucht dieses Gedächtnis, weil ohne es jede GEMA-Meldung und jede Nachfrage von vorn beginnt.

Offen und ehrlich benannt: Das Archiv gehört heute nicht dem Verein. Ob es übergeben, geteilt oder neu aufgebaut wird, ist eine Entscheidung, die vor der Gründung fällt und nicht danach — datenschutzrechtlich ist das kein Detail.

  • Termin, Besetzung, Bühnenpersonenzahl je Abend
  • Setlisten für die GEMA-Meldung
  • Belege mit fortlaufender Nummer, ohne Nachträge
  • Einwilligung der Acts für Text und Foto auf der Website
Fünf

Ein Träger, der die Häuser überlebt

Das ist der eigentliche Punkt. Ein Betrieb kann verkauft werden, ein Pachtvertrag kann auslaufen, eine Person kann aufhören. Ein eingetragener Verein bleibt, wenn seine Mitglieder bleiben. Er kann den Raum wechseln, ohne dass die Reihe endet.

Deshalb trägt der Verein bewusst keinen Namen, der an ein bestimmtes Haus gebunden ist. Er heißt nach dem Ort und nach der Sache.

  • Eigene Rechtsform, eigenes Konto, eigene Bücher
  • Der Vorstand wird gewählt und kann abgewählt werden
  • Kein Haus, kein Betrieb und keine Person im Vereinsnamen
  • Vermögensbindung: bei Auflösung geht alles an einen gemeinnützigen Zweck
Warum ein Verein — und nicht einfach weitermachen

Drei Gründe, die nicht romantisch sind

Ein Verein ist Arbeit: Satzung, Versammlung, Protokolle, Kassenprüfung. Das macht man nicht aus Freude an der Form. Es gibt drei Gründe, und alle drei sind nüchtern.

Grund 1

Es kommt darauf an, wer zahlt

Zwei Freibeträge im Einkommensteuerrecht machen einen echten Unterschied für Menschen, die nebenberuflich auf einer Bühne stehen: der Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG mit 3.000 € im Jahr und der Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG mit 840 €. Beide setzen voraus, dass der Zahlende eine gemeinnützige Körperschaft ist. Ein gewerblicher Betrieb kann das nicht herstellen, egal was auf dem Beleg steht. Ein gemeinnütziger Verein kann es.

Grund 2

Etwas, das nicht an einer Person hängt

Bisher gab es die Abende, weil sich jemand darum gekümmert hat. Das ist eine schöne Sache und eine schlechte Konstruktion. Ein Verein verteilt die Last auf einen Vorstand, eine Kassenprüfung und eine Versammlung, die entscheidet. Er kann fortbestehen, wenn Leute wechseln — und er kann auch dann noch buchen, wenn der ursprüngliche Ort nicht mehr zur Verfügung steht.

Grund 3

Nachvollziehbar statt auf Zuruf

Ein Verein muss aufschreiben, was er tut: Beschlüsse, Belege, Jahresrechnung, Kassenprüfbericht. Das klingt nach Last und ist in Wahrheit Schutz — für die Musikerinnen und Musiker, die wissen, woran sie sind, für die Mitglieder, die sehen, wohin ihr Beitrag geht, und für den Vorstand, der im Zweifel etwas vorlegen kann statt sich zu erinnern.

Was ein Verein ausdrücklich nicht ist: ein Trick. Die Künstlersozialabgabe knüpft an das gezahlte Entgelt an und verschwindet nicht dadurch, dass die Zahlung anders heißt. Ob und wann die Freibeträge im Einzelfall greifen, entscheidet nicht diese Seite, sondern das Finanzamt und die Steuerberatung. Wir schreiben hier auf, was wir vorhaben — nicht, was uns erlaubt ist.
Gründungsstand · 8. August 2026

Acht Stufen bis zum ersten Abend

Wir schreiben den Stand öffentlich mit, auch die Stufen, die noch nicht angefangen haben. Wer überlegt, Gründungsmitglied zu werden, soll sehen, worauf er sich einlässt — und nicht erst in der Versammlung.

  1. Idee, Zweck und Name

    erledigt · 08.08.2026

    Am Anfang stand eine einfache Frage: Wie kann man Livemusik in Herdecke so aufstellen, dass sie nicht mit einem Haus steht und fällt? Die Antwort war ein eigener, gemeinnütziger Träger.

    Der Name war der erste ernsthafte Streitpunkt, und er ist entschieden. „Livemusik Herdecke e.V." — Ort und Sache, sonst nichts. Verworfen wurde alles, was den Namen eines bestehenden Betriebs trägt: Ein gemeinnütziger Verein muss selbstlos tätig sein, und ein Name, der wie Werbung für ein Unternehmen aussieht, stellt genau das in Frage. Ebenfalls verworfen wurde das Wort Förderverein. Ein Förderverein beschafft Mittel für einen benannten Dritten; hier veranstaltet der Verein selbst. Das ist nicht dasselbe, und es steht in verschiedenen Paragrafen.

  2. Sieben Gründungsmitglieder finden

    läuft · 0 von 7

    Ein eingetragener Verein braucht zur Gründung mindestens sieben Mitglieder. Das ist keine Empfehlung, sondern Voraussetzung für die Eintragung ins Vereinsregister. Diese sieben sitzen in der Gründungsversammlung, beschließen die Satzung und wählen den ersten Vorstand.

    Wir suchen dafür ausdrücklich keine Sponsoren, sondern Leute, die die Sache tragen wollen: jemanden, der Kasse kann. Jemanden, der Technik kann. Jemanden, der Musikerinnen und Musiker kennt. Und ein paar, die einfach oft da sind und wollen, dass es weitergeht.

    Ich bin dabei — unverbindlich melden

  3. Den Satzungsentwurf schreiben

    in Arbeit

    Die Satzung entsteht auf Grundlage der amtlichen Mustersatzung (Anlage 1 zu § 60 AO) — nicht auf Grundlage einer fremden Vereinssatzung aus dem Internet. Der Unterschied ist praktisch: Die amtliche Mustersatzung enthält die Formulierungen, die das Finanzamt für die Gemeinnützigkeit sehen muss, und zwar wörtlich. Fremde Satzungen enthalten sie manchmal, oft in einer veralteten Fassung und fast nie vollständig.

    Wir haben zum Vergleich eine bestehende Kultursatzung aus Dortmund ausgewertet. Als Checkliste war sie brauchbar, als Vorlage nicht: falscher Zweck, alter Stand — und ausgerechnet die für unseren Fall wichtigste Klausel fehlte. Was wir daraus übernommen und was wir bewusst gelassen haben, steht weiter unten.

  4. Die vier Sphären festlegen — vor der Gründung

    als Nächstes · Sperre

    Ein gemeinnütziger Verein muss seine Zahlen in vier Bereiche trennen: ideeller Bereich, Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb und wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Für jedes Format — offenes Singen, Konzert mit Eintritt, Konzert ohne Eintritt, Verkauf am Rand einer Veranstaltung — muss vorher feststehen, in welchen Topf es gehört.

    Das ist die unscheinbarste Stufe und die einzige, die man nicht nachholen kann. Wer die Zuordnung erst nach einem Jahr Betrieb macht, rekonstruiert sie aus Erinnerung und Kontoauszügen — und die Gemeinnützigkeit hängt daran. Solange der Verein noch nicht existiert, kostet diese Entscheidung nichts außer einem Termin bei der Steuerberatung.

  5. Das Finanzamt vorher fragen

    offen

    Bevor die Gründungsversammlung die Satzung beschließt, geht der Entwurf ans Finanzamt. Es prüft, ob die Satzung die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit erfüllt, und stellt das gesondert fest — § 60a AO. Das kostet nichts außer Zeit und erspart im schlechten Fall eine zweite Mitgliederversammlung, die eine gerade beschlossene Satzung wieder ändert.

    Wer schon einmal erlebt hat, wie ein Verein sechs Wochen nach der Gründung einen Änderungsbeschluss braucht, weil ein Halbsatz fehlt, macht diesen Schritt beim nächsten Mal vorher.

  6. Gründungsversammlung

    Termin offen

    Ein Abend, ein Protokoll, vier Beschlüsse: Satzung annehmen, Vorstand wählen, Kassenprüfung bestellen, Beitragsordnung beschließen. Alle sieben Gründungsmitglieder unterschreiben die Satzung. Das Protokoll wird unterschrieben und aufbewahrt, weil das Registergericht es sehen will.

    Die Beitragsordnung wird bewusst außerhalb der Satzung beschlossen. Steht der Beitrag in der Satzung, braucht jede Änderung eine Satzungsänderung mit notarieller Beglaubigung und Registeranmeldung. Steht er in einer eigenen Ordnung, genügt ein Beschluss der Mitgliederversammlung.

  7. Eintragung ins Vereinsregister

    offen

    Der Vorstand meldet den Verein beim zuständigen Registergericht an; die Unterschriften werden notariell beglaubigt. Mit der Eintragung wird aus dem Verein ein eingetragener Verein: Er kann Verträge schließen, ein Konto führen und haftet mit seinem Vermögen — nicht die Mitglieder mit ihrem.

    Zuständig ist voraussichtlich das Amtsgericht Hagen — Anmeldung nach der Gründungsversammlung. Parallel dazu laufen zwei Prüfungen, die man besser vorher macht als hinterher: ob der Name im Register schon vergeben ist, und ob ihm eine eingetragene Marke entgegensteht.

  8. Der erste Abend als Verein

    das Ziel

    Danach ist der Verein Veranstalter: eigener Vertrag mit dem Act, eigene GEMA-Meldung, eigene Haftpflicht, eigener Beleg. Von außen sieht der Abend aus wie vorher — jemand spielt, jemand hört zu, der Hut geht zweimal herum. Von innen ist alles anders.

    Und ab dann gilt der langweiligste, wichtigste Satz des ganzen Vorhabens: Jeder Abend wird gebucht, bevor er vergessen wird.

Die Satzung

Drei Klauseln, die in keiner Vorlage stehen

In fast jeder Mustersatzung stehen Zweck, Mitgliedschaft, Vorstand und Auflösung. Die drei folgenden Punkte stehen in fast keiner — und ohne sie hätte dieser Verein keinen Sinn.

§ 55 Abs. 1 Nr. 1 und 3 AO

Interessenkonflikt und Fremdvergleich

Der Verein wird in Räumen veranstalten, die jemandem gehören — womöglich einem Vorstandsmitglied oder dessen Unternehmen. Das ist zulässig, aber nur zu Bedingungen, die auch ein Fremder bekäme, und nur ohne Mitwirkung des Betroffenen an der Entscheidung.

Deshalb: schriftliche Verträge, marktübliche Konditionen, Offenlegung gegenüber der Mitgliederversammlung und ein ausdrückliches Stimmverbot für Betroffene. Wer die Klausel weglässt, verlässt sich darauf, dass niemand fragt.

§ 27 Abs. 3 BGB

Ermächtigung zur Vergütung

Ohne ausdrückliche Regelung in der Satzung ist der Vorstand unentgeltlich tätig — das ist die gesetzliche Grundregel. Jede Zahlung, auch eine Ehrenamtspauschale, wäre dann satzungswidrig und damit ein Verstoß gegen die Mittelverwendung.

Die Satzung muss die Möglichkeit einer Vergütung oder Aufwandspauschale also erlauben, und die Höhe gehört in einen Beschluss der Mitgliederversammlung — nicht in die Hand des Vorstands selbst.

Zweck

Eigene Konzerte als Zweckverwirklichung

Der Zweck darf nicht nur „Förderung von Kunst und Kultur" lauten. Er muss ausdrücklich benennen, dass der Verein diesen Zweck durch die Durchführung eigener Veranstaltungen verwirklicht — Konzerte, offene Musikformate, Auftrittsmöglichkeiten für Nachwuchs.

Sonst steht später die Frage im Raum, ob das Konzert überhaupt Zweckverwirklichung ist oder bloß wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Ein Satz in der Satzung entscheidet über die Antwort.

Was wir aus fremden Satzungen übernehmen

  • Zwei Mitgliedsklassen — aktiv und fördernd — mit Wartefrist bis zum Stimmrecht
  • Beitragsordnung außerhalb der Satzung, damit Änderungen nicht ins Register müssen
  • Betragsgrenze, bis zu der ein Vorstandsmitglied allein vertreten darf
  • Beschlussfähigkeit unabhängig von der Zahl der Erschienenen
  • Kassenprüfung durch Personen außerhalb des Vorstands
  • Ausschluss eines Mitglieds ist vor der Mitgliederversammlung anfechtbar

Was wir bewusst nicht übernehmen

  • Vierteljährliche Mitgliederversammlung — zu viel Takt für zu wenig Anlass
  • Beirat und Ombudsstelle — Gremien ohne Aufgabe werden nicht besetzt
  • Vermögensbindung an eine einzeln benannte Gesellschaft — was, wenn es sie nicht mehr gibt?
  • Formulierungen aus alten Fassungen der Abgabenordnung

Der vollständige Entwurfsstand mit Gliederung steht auf der Seite Satzung.

Transparenz

Wie ein gemeinnütziger Verein rechnen muss

Vier Töpfe, streng getrennt. Derselbe Abend kann in zwei davon fallen — das Konzert in den einen, der Getränkeverkauf daneben in den anderen. Wir schreiben das hier auf, damit später niemand überrascht ist, warum wir so buchen.

Topf 1

Ideeller Bereich

Beiträge, Spenden, Zuschüsse. Alles, was hereinkommt, ohne dass eine Gegenleistung dafür erbracht wird. Steuerfrei — und der eigentliche Kern des Vereins.

Topf 2

Vermögensverwaltung

Zinsen, Vermietung, Verpachtung. Beim Musikverein vermutlich der leerste Topf — aber er muss trotzdem geführt werden, damit klar ist, dass er leer ist.

Topf 3

Zweckbetrieb

Die Konzerte selbst: Der Verein nimmt Eintritt, um seinen Zweck zu erfüllen, nicht um Gewinn zu machen. Begünstigt besteuert — wenn die Satzung den Zweck richtig beschreibt.

Topf 4

Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Alles, was daneben verkauft wird und mit dem Zweck nichts zu tun hat. Voll steuerpflichtig. Wird dieser Topf zu groß, gerät die Gemeinnützigkeit insgesamt in Gefahr.

Mitgliedschaft

Zwei Wege, dabei zu sein

Beide Wege haben dasselbe Ziel und unterschiedliche Verbindlichkeit. Die Beiträge stehen noch nicht fest — sie werden in der Gründungsversammlung beschlossen, und wir denken uns hier keine Zahl aus, die nachher nicht stimmt.

Aktives Mitglied

Für alle, die mitentscheiden und mitarbeiten wollen.

noch offen Beitragsordnung wird in der Gründungsversammlung beschlossen

  • Stimmrecht in der Mitgliederversammlung
  • Wählbar in Vorstand und Kassenprüfung
  • Mitarbeit bei Auswahl, Aufbau, Abendbetreuung
  • Als Gründungsmitglied: Beschluss über die erste Satzung
Aktiv beitreten

Förderndes Mitglied

Für alle, die die Sache tragen, ohne Termine zu übernehmen.

noch offen voraussichtlich ein niedrigerer Jahresbeitrag

  • Einladung zu allen Veranstaltungen und zur Versammlung
  • Jahresbericht und Kassenbericht
  • Kein Stimmrecht
  • Keine Mitarbeitspflicht
Fördernd beitreten
Was jetzt passiert, wenn Du Dich meldest: Wir nehmen Deinen Namen und Deine E-Mail-Adresse auf und melden uns, sobald ein Termin für die Gründungsversammlung steht. Es wird nichts abgebucht, es entsteht keine Beitragspflicht, und ein Austritt aus dieser Liste ist eine formlose Mail. Eine Beitragspflicht kann frühestens entstehen, wenn es den Verein und eine beschlossene Beitragsordnung gibt.
Abgrenzung

Was dieser Verein bewusst nicht tut

Eine Liste, die genauso wichtig ist wie die der Vorhaben. Wer alles will, macht nichts fertig.

Kein Betrieb, keine Gastronomie

Der Verein veranstaltet Konzerte. Er führt kein Lokal, verkauft nichts nebenbei und tritt nicht in Wettbewerb zu den Häusern, in denen gespielt wird. Wo Getränke ausgeschenkt werden, macht das der jeweilige Betrieb auf eigene Rechnung.

Kein Anhängsel eines Unternehmens

Der Verein ist kein Marketinginstrument und kein verlängerter Arm eines Betriebs. Das ist nicht nur eine Haltung, sondern die Voraussetzung der Selbstlosigkeit. Wo es Berührungspunkte gibt, werden sie offengelegt und vertraglich geregelt.

Kein Festival, keine große Bühne

Wir fangen bei dem an, was funktioniert: kleine Besetzungen, überschaubare Räume, planbare Kosten. Ein Verein, der im ersten Jahr ein Festival stemmen will, hat im zweiten Jahr keine Kasse mehr.

Keine Versprechen zu Gagen, die wir nicht halten

Dass es eine feste Gage gibt, steht fest. Wie hoch sie ist, steht noch nicht fest — das hängt an Beiträgen, Spenden und Eintritt und gehört in den ersten Haushalt. Wir nennen eine Zahl erst, wenn sie beschlossen ist. Dann aber verbindlich, schriftlich und für alle gleich.

Häufige Fragen

Was uns bisher gefragt wurde

Gibt es den Verein schon?

Nein. Es gibt eine Idee, einen Namen, einen Satzungsentwurf in Arbeit und diese Seite. Es gibt keine Satzung, keinen Vorstand, kein Konto und keine Eintragung. Genau deshalb schreiben wir den Stand hier öffentlich mit, statt zu warten, bis es fertig aussieht.

Was kostet die Mitgliedschaft?

Das ist noch nicht entschieden. Der Beitrag wird in der Gründungsversammlung beschlossen und steht dann in einer Beitragsordnung, nicht in der Satzung. Wer sich heute meldet, geht keine Zahlungsverpflichtung ein.

Ich spiele selbst. Kann ich über den Verein auftreten?

Später gern — sobald der Verein veranstalten kann, also nach Stufe 6. Melde Dich trotzdem jetzt schon: Wir sammeln Anfragen und melden uns, wenn der erste Kalender steht. Was wir heute nicht tun, ist Termine zusagen, die wir rechtlich noch gar nicht vergeben können.

Zur Gage: Es wird eine feste geben, für alle dieselbe, plus Hut ohne Anrechnung. Eine Zahl nennen wir erst, wenn sie beschlossen ist — einen Betrag zu nennen, den noch niemand bewilligt hat, wäre keine Auskunft, sondern ein Versprechen auf fremde Rechnung.

Ist das eine Umgehungskonstruktion für Steuern?

Nein, und das ist uns wichtig genug für eine deutliche Antwort. Die beiden Freibeträge, um die es geht (§ 3 Nr. 26 und § 3 Nr. 26a EStG), sind kein Schlupfloch, sondern eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers, ehrenamtliche und nebenberufliche Tätigkeit in gemeinnützigen Körperschaften zu entlasten. Sie greifen nur, wenn der Verein tatsächlich gemeinnützig ist, tatsächlich selbst veranstaltet und tatsächlich sauber Buch führt. Wer sich das als Abkürzung vorstellt, wird enttäuscht: Es ist der längere Weg.

Warum heißt der Verein nicht nach dem Ort, an dem gespielt wird?

Aus drei Gründen. Erstens Selbstlosigkeit: Ein Vereinsname, der wie Werbung für ein Unternehmen klingt, ist bei der Gemeinnützigkeit angreifbar. Zweitens Namensrecht: Fremde Namen und Marken kann man nicht einfach mitbenutzen. Drittens Haltbarkeit: Der Verein soll auch dann noch stimmig heißen, wenn anderswo gespielt wird.

Wer entscheidet, wer auftritt?

Nach der Gründung der Vorstand, im Rahmen dessen, was die Mitgliederversammlung als Jahresplanung und Budget beschlossen hat. Vorschlagen darf jedes Mitglied. Wo ein Vorstandsmitglied selbst betroffen ist — eigene Band, eigenes Unternehmen, eigener Raum —, greift das Stimmverbot aus der Satzung.

Was passiert mit dem Geld, wenn sich der Verein auflöst?

Es geht an eine andere gemeinnützige Körperschaft für einen vergleichbaren Zweck. Das ist zwingend und steht in der Satzung; es heißt Vermögensbindung. An Mitglieder wird nichts ausgeschüttet — auch nicht an Gründungsmitglieder.

Wie kann ich helfen, ohne Mitglied zu werden?

Indem Du kommst. Der billigste und wirksamste Beitrag zu einem Musikabend ist ein voller Raum. Danach: den Hut ernst nehmen, Termine weitersagen, und uns Bescheid geben, wenn Du jemanden kennst, der Kasse, Technik oder Buchhaltung kann.

Nächster Schritt

Sieben Leute. Ein Abend. Dann steht es.

Es fehlen keine großen Dinge — es fehlen sieben Menschen, die an einem Abend eine Satzung beschließen. Wenn Du das sein willst, sag Bescheid. Wir melden uns mit einem Termin, sobald wir vollzählig sind.